Über die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Falschberatung
Der Kunde kann sich an nichts mehr erinnern und wirft dem Versicherungsmakler anwaltlich eine Falschberatung vor: Im Laufe eines Maklerlebens wird vermutlich jeder mindestens einmal einen solchen Fall haben. Wohl dem, der sauber und lückenlos protokolliert hat. Aber auch die Verjährungsfrist spielt dem Versicherungsmakler unter Umständen in die Karten.
Beginn der Verjährungsfrist bei Falschberatung
Der durch eine Beratungsverpflichtung entstandene Schadenersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Kunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Fraglich ist, wann dem Kunden eine grob fahrlässige Unkenntnis unterstellt werden kann…
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