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Balkonkraftwerke sind Hausrat

Bei großen Photovoltaikanlagen auf dem Dach hat sich mittlerweile die Absicherung über einen Baustein in der Gebäudeversicherung oder über eine separate Photovoltaik-Versicherung durchgesetzt. Bei den sogenannten Balkonkraftwerken (Stecker-Solaranlagen) bietet die Gebäudeversicherung keinen Versicherungsschutz und separate Lösungen sind zumeist umständlich und teuer.

Die MVK hat ihre Bedingungen für die Hausratversicherung nun beitragsneutral angepasst, so dass Balkonkraftwerke von der Absicherung durch die Hausratversicherung zukünftig umfasst sind.

Der Betreiber einer solchen Stecker-Solaranlage muss also keine separate Versicherung mehr abschließen, um Schäden an der Anlage zu versichern.

Auch Bestandskunden profitieren

Versicherungsnehmer, die bereits einen bestehenden MVK-Vertrag mit Leistungs-Update-Garantie haben, profitieren davon, dass die Leistungseinschluss auch für ihren Vertrag gilt.

In Erweiterung und Klarstellung der Regelungen zu versicherten Sachen und Versicherungsort in den VHB sind auch Stecker-Solaranlagen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden, versichert, wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.

Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl von Stecker-Solaranlagen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Je Versicherungsfall werden entsprechend dem Tarif maximal 2% bzw. 6% der der Versicherungssumme entschädigt.

Mieter benötigen Zustimmung des Vermieters

Vor der Anschaffung eines Balkonkraftwerks ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Vermieter regeln die Haftung im Schadensfall häufig über eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, um die Haftung den Mietern aufzuerlegen. Wenn dann zum Beispiel ein Sturm das Balkonkraftwerk zum Nachbarn herüberweht, sind die Schäden, die dort entstehen, ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung.

Veröffentlicht am 26.02.2024